Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | als Aufzugseigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig entgegen § 4 oder § 5 ausführt oder ausführen läßt oder entgegen § 7 benützt oder benützen läßt; | |||||||||
2. | behördliche Anordnungen nicht erfüllt; | |||||||||
3. | als Aufzugseigentümer die Anzeige über die Person des Aufzugsprüfers oder über einen Wechsel in der Person des Aufzugsprüfers unterläßt; | |||||||||
4. | als Aufzugseigentümer kein Aufzugsbuch oder dieses entgegen § 11 oder einer darauf erlassenen Verordnung führt; | |||||||||
5. | als Aufzugseigentümer oder Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen nach einer Sperre gemäß § 10 Abs. 4 einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig ohne Bewilligung der Behörde wieder benützt oder benützen läßt; | |||||||||
6. | in einem Bescheid festgelegte Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 91/2009) |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 22.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Hat der Aufzugseigentümer mit der Erfüllung seiner Pflichten gemäß § 14 eine andere Person betraut, sind die Geldstrafen gegen diese Person zu verhängen.
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