Betriebseinstellung und Sperre von Aufzügen
(1) Aufzugseigentümer, Aufzugswärter und Betreuungsunternehmen sind verpflichtet, den Betrieb von Aufzügen, die nicht betriebssicher scheinen oder die vom Aufzugsprüfer als nicht betriebssicher bezeichnet werden, sofort einzustellen. Solche Aufzüge dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen nach erfolgter Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3) durch den Aufzugsprüfer wieder betrieben werden. § 8 Abs. 4 und 5 gelten.
(2) Die Betriebseinstellung und ihre Ursachen sowie die Wiederinbetriebnahme und das Ergebnis der Abnahmeprüfung sind im Aufzugsbuch (§ 11) zu verzeichnen.
(3) Außergewöhnliche Vorfälle, die die Betriebssicherheit eines Aufzugs betreffen, sowie Unfälle hat der Aufzugseigentümer unverzüglich dem Aufzugsprüfer bekanntzugeben, der unverzüglich eine außerordentliche Überprüfung (§ 9) vorzunehmen hat.
(4) Die Behörde hat Aufzüge, die den Vorschriften gemäß § 3 oder den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, nicht mehr entsprechen, oder die entgegen § 8 Abs. 1 nicht regelmäßig überprüft werden, mit Bescheid zu sperren; dies gilt auch in den Fällen des § 8 Abs. 5. Aufzüge, die von der Behörde gesperrt wurden, dürfen nur mit ihrer Bewilligung, der eine Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3) vorauszugehen hat, wieder benützt werden.
0 Kommentare zu § 10 Oö. AG 1998