Regelmäßige Überprüfung
(1) Der Aufzugseigentümer ist verpflichtet, den den Vorschriften dieses Landesgesetzes entsprechenden technischen Zustand des Aufzugs regelmäßig überprüfen zu lassen. Mit dieser Überprüfung ist ein Aufzugsprüfer zu betrauen. Die Zeitabstände zwischen den einzelnen Überprüfungen und deren Umfang kann die Landesregierung unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen gemäß § 3 durch Verordnung näher regeln. Die Behörde kann im Einzelfall Überprüfungen in kürzeren Zeiträumen anordnen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
(2) Der Aufzugseigentümer hat die Betrauung sowie jeden Wechsel des Aufzugsprüfers der Behörde schriftlich anzuzeigen. Wird kein Aufzugsprüfer angezeigt, hat die Behörde auf Kosten des Aufzugseigentümers einen Aufzugsprüfer mit der regelmäßigen Überprüfung zu betrauen.
(3) Der Aufzugseigentümer hat dem Aufzugsprüfer die für die Überprüfung notwendigen Hilfskräfte beizustellen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat der Aufzugsprüfer einen Befund zu erstellen, der dem Aufzugsbuch (§ 11) anzuschließen ist. Wird der Aufzug von einem Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen betreut (§ 12), ist dieser oder ein Vertreter des Unternehmens zur Anwesenheit bei der Überprüfung und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet; er hat die Kenntnisnahme des Befundes durch Unterschrift im Aufzugsbuch (§ 11) zu dokumentieren.
(4) Stellt der Aufzugsprüfer bei der Überprüfung Mängel oder Gebrechen fest, hat er für die Behebung eine angemessene Frist zu bestimmen. Der Aufzugseigentümer ist verpflichtet, die festgestellten Mängel oder Gebrechen innerhalb dieser Frist zu beheben und den Aufzugsprüfer über dessen Verlangen davon zu verständigen; dieser hat sich bei Mängeln und Gebrechen, die von Einfluß auf die Sicherheit des Aufzugs sein können, von der Behebung, erforderlichenfalls durch eine neuerliche Überprüfung, zu überzeugen.
(5) Werden Mängel oder Gebrechen innerhalb der Frist (Abs. 4) nicht behoben, hat der Aufzugsprüfer dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Aufzugsprüfer eine wesentliche Änderung des Aufzugs feststellt, die der Behörde nicht gemäß § 4 Abs. 1 angezeigt wurde.
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