Behörden, Zuständigkeit
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die nach der O.ö. Bauordnung 1994 zuständige Behörde.
(2) Die in diesem Landesgesetz der Gemeinde als Behörde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Zur Erlassung von Verordnungen in Angelegenheiten, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG), ist anstelle der Landesregierung der Landeshauptmann zuständig.
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