§ 5 Oö. AG 1998

Oö. AG 1998 - Oö. Aufzugsgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 5

Erledigung der Anzeige oder des Bewilligungsantrags

 

(1) Im Fall einer Anzeige nach § 4 Abs. 1 hat die Behörde binnen längstens acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn es den technischen Anforderungen gemäß § 3 oder den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, nicht in seiner Gesamtheit entspricht. Erforderlichenfalls können binnen der achtwöchigen Frist für die Ausführung die zur Sicherung der nach den genannten Bestimmungen geschützten Interessen notwendigen Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden. Die Fristen sind gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.

(2) Wird innerhalb der achtwöchigen Frist die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht untersagt oder stellt die Behörde schon vor Ablauf dieser Frist fest, daß Untersagungsgründe nicht gegeben sind, darf mit der Bauausführung begonnen werden.

(3) Im Fall eines Vorhabens gemäß § 4 Abs. 4 hat die Behörde mit der Entscheidung über den Neu-, Zu- oder Umbau des Gebäudes zugleich auch über die geplante Aufzugserrichtung abzusprechen, und zwar in derselben Art und Weise, in der nach der O.ö. Bauordnung 1994 über das betreffende Gebäudebauvorhaben zu befinden ist. Die für die Ausführung des betreffenden Neu-, Zu- oder Umbaus geltenden Vorschriften der O.ö. Bauordnung 1994 sind auch bei der Ausführung des Aufzugs anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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