Art. 2 Oö. AG 1998

Oö. AG 1998 - Oö. Aufzugsgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Dieses Landesgesetz tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.

 

(2) Art. I Z. 7 (Anm: Entfall des § 3 Abs. 3) gilt nur für Hebezeuge, die nach dem 29. Dezember 2009 entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl.Nr. L 157/24 vom 9. Juni 2006, in Verkehr gebracht wurden.

 

(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.

In Kraft seit 29.12.2009 bis 31.12.9999
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§ 19 Oö. AG 1998
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