Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | als | |||||||||
2. | behördliche Anordnungen nicht erfüllt; | |||||||||
3. | als Aufzugseigentümer die Anzeige über die Person des Aufzugsprüfers oder über einen Wechsel in der Person des Aufzugsprüfers unterläßt; | |||||||||
4. | als Aufzugseigentümer kein Aufzugsbuch oder dieses entgegen § 11 oder einer darauf erlassenen Verordnung führt; | |||||||||
5. | als Aufzugseigentümer oder Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen nach einer Sperre gemäß § 10 Abs. 4 einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig ohne Bewilligung der Behörde wieder benützt oder benützen läßt; | |||||||||
6. | in einem Bescheid festgelegte Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 91/2009) |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 22.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Hat der Aufzugseigentümer mit der Erfüllung seiner Pflichten gemäß § 14 eine andere Person betraut, sind die Geldstrafen gegen diese Person zu verhängen.
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | als | |||||||||
2. | behördliche Anordnungen nicht erfüllt; | |||||||||
3. | als Aufzugseigentümer die Anzeige über die Person des Aufzugsprüfers oder über einen Wechsel in der Person des Aufzugsprüfers unterläßt; | |||||||||
4. | als Aufzugseigentümer kein Aufzugsbuch oder dieses entgegen § 11 oder einer darauf erlassenen Verordnung führt; | |||||||||
5. | als Aufzugseigentümer oder Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen nach einer Sperre gemäß § 10 Abs. 4 einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig ohne Bewilligung der Behörde wieder benützt oder benützen läßt; | |||||||||
6. | in einem Bescheid festgelegte Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 91/2009) |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 22.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Hat der Aufzugseigentümer mit der Erfüllung seiner Pflichten gemäß § 14 eine andere Person betraut, sind die Geldstrafen gegen diese Person zu verhängen.