Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von örtlich gebundenen Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen in Oberösterreich.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für
1. | Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige in Betriebsstätten, die | |||||||||
a. | dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht, | |||||||||
b. | dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2008 oder | |||||||||
c. | bergrechtlichen Vorschriften | |||||||||
unterliegen; | ||||||||||
2. | Treppenschrägaufzüge in Kleinhausbauten mit einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 0,15 m/s. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 91/2009) |
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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