§ 8 Oö. AG

Oö. AG - Oö. Archivgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 8

Übergabeprotokoll

 

Die Übergabe von Archivgut ist vom übernehmenden Archiv zu bestätigen. Das Übergabeprotokoll ist im übernehmenden Archiv dauernd aufzubewahren und hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Ort und das Datum der Übergabe;

2.

die Übergeberin oder den Übergeber des Archivguts;

3.

den Inhalt und die Bezeichnung des Archivguts;

4.

Erklärungen zu Eigentumsrecht, allfälligen Urheberrechten, Geheimhaltungsvorschriften und Schutzfristen betreffend das zu übergebende Archivgut.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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