(1) Öffentliches Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist und soweit es nicht vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war.
(2) Die Schutzfrist beginnt mit der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen zu laufen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, bestimmt sich dieser Zeitpunkt nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes des Aktes.
(3) Öffentliches Archivgut, das besondere Kategorien personenbezogener Daten oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist. Diese endet mit dem Tod der betroffenen Person, es sei denn, diese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(4) Archivwürdige Unterlagen, die in den Büros der Mitglieder der Landesregierung, der Präsidentinnen und Präsidenten des Landtags, der Klubs der im Landtag vertretenen Parteien, der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister oder der Mitglieder eines Stadtsenats anfallen, sind nach dem Ausscheiden des Mitgliedes aus der jeweiligen Funktion oder nach Auflösung des Klubs dem zuständigen Archiv zu übergeben. Die Schutzfrist beginnt mit dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion oder der Auflösung des Klubs. Innerhalb der Schutzfrist sind die Unterlagen gesondert unter Verschluss und versiegelt aufzubewahren. Im Fall elektronisch verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine fachgerecht gesicherte Datenspeicherung vorzunehmen.
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