1. ABSCHNITT
ALLGEMEINES
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive in Oberösterreich, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive).
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für
1. | Personen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen, | |||||||||
2. | gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften oder für Rechtsträger, die auf Grund von deren Rechtsvorschriften gebildet wurden, | |||||||||
3. | sonstige Personen oder Einrichtungen, soweit ihre Unterlagen nicht öffentliches Archivgut oder Archivgut von öffentlichem Interesse darstellen. |
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmal- und Archivalienschutzes sowie des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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