Deposita
(1) Natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können ihr Archivgut dem Oö. Landesarchiv als Depositum unter Wahrung ihres Eigentums anbieten. Im Fall der Übernahme ist zwischen den Eigentümern des Archivguts und dem Oö. Landesarchiv darüber ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, sofern nicht einschlägige Rechtsvorschriften bestehen.
(2) Deposita unterliegen den gleichen Bestimmungen wie öffentliches Archivgut, sofern nicht durch spezielle Rechtsvorschriften oder Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
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