4. ABSCHNITT
KOMMUNALARCHIVE
Kommunales Archivgut und Kommunalarchive
(1) Kommunales Archivgut einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes ist
1. | von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst zu archivieren oder | |||||||||
2. | einem von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eingerichteten Kommunalarchiv zu übertragen oder | |||||||||
3. | dem Kommunalarchiv einer anderen Gemeinde oder eines anderen Gemeindeverbandes zur Übernahme anzubieten. |
(2) Für die Benutzung kommunalen Archivguts gelten § 6 Abs. 1 bis 6 und § 7 sinngemäß.
(3) Soweit ein Kommunalarchiv besteht,
1. | gilt § 3 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6 sinngemäß, | |||||||||
2. | sind die näheren Bestimmungen über die Organisation, die Aufgaben und die Benutzung (Benutzungsordnung) nach den Grundsätzen dieses Landesgesetzes durch Beschluss des Gemeindevorstands (Stadtsenats) näher zu regeln, | |||||||||
3. | obliegt diesem die Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen. | |||||||||
In allen anderen Fällen können für die Benutzung kommunalen Archivguts Benutzungsordnungen erlassen werden. Die Tatsache der Erlassung von Benutzungsordnungen ist im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde zu veröffentlichen. |
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