Unveräußerbarkeit
(1) Das Eigentum an öffentlichem Archivgut darf Dritten nicht übertragen werden.
(2) Ausnahmsweise darf das Eigentum an öffentlichem Archivgut übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, archivwissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.
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