Archivgut von öffentlichem Interesse
(1) Archivgut von öffentlichem Interesse, das nicht mehr ständig benötigt wird, ist von den im § 2 Z. 2 genannten Einrichtungen nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach zehn Jahren selbst zu archivieren. Dieses Archivgut kann
1. | wenn es bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach § 2 Z. 2 lit. a angefallen ist, durch Übergabe an das Oö. Landesarchiv dem Land Oberösterreich übereignet werden, | |||||||||
2. | wenn es bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach § 2 Z. 2 lit. b angefallen ist, dem Oö. Landesarchiv als Depositum übergeben werden, sofern dieses zur Übernahme bereit ist, | |||||||||
3. | wenn es bei Unternehmungen nach § 2 Z. 2 lit. c angefallen ist, dem zuständigen Kommunalarchiv als Depositum übergeben werden, sofern dieses zur Übernahme bereit ist. |
(2) Die Archivwürdigkeit von Unterlagen wird nach Anhörung der jeweiligen Einrichtung oder Unternehmung beurteilt
1. | bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach § 2 Z. 2 lit. a und b vom Oö. Landesarchiv, | |||||||||
2. | bei Unternehmungen nach § 2 Z. 2 lit. c vom zuständigen Kommunalarchiv. |
(3) Das Oö. Landesarchiv für die im § 2 Z. 2 lit. a und b genannten Einrichtungen und das zuständige Kommunalarchiv für die im § 2 Z. 2 lit. c genannten Einrichtungen haben das Recht, in das Archivgut von öffentlichem Interesse Einsicht zu nehmen. Die Einrichtungen haben diese Einsichtnahme zu dulden. Bestehen zwischen der betroffenen Einrichtung oder dem betroffenen Unternehmen und dem zuständigen Archiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit zu erlassen.
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