§ 3 Oö. ADI

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2006 bis 31.12.9999

§ 3

Nichterteilung einer Auskunft

(1) Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

(2) Auskunft kann verweigert werden, wenn

a)

die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,

b)

die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt, oder

c)

dem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind.

(3) Berufliche Vertretungen sind zur Auskunftserteilung nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen verpflichtet; dies jedoch nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

Stand vor dem 31.07.2006

In Kraft vom 01.09.1988 bis 31.07.2006

§ 3

Nichterteilung einer Auskunft

(1) Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

(2) Auskunft kann verweigert werden, wenn

a)

die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,

b)

die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt, oder

c)

dem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind.

(3) Berufliche Vertretungen sind zur Auskunftserteilung nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen verpflichtet; dies jedoch nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

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