§ 23 Oö. ADI

Oö. ADI - Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Auf Grund eines schriftlichen Antrags der Einschreiterin bzw. des Einschreiters, in welchem das Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten nochmals darzulegen ist, ist hierüber ein Bescheid zu erlassen, wenn

1.

dem Begehren zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen wird (§ 13 Abs. 3 Z 2 und 4) oder

2.

die Einschreiterin bzw. der Einschreiter behauptet, dass einzelne genau zu bezeichnende Bestimmungen eines endgültigen Vertragsangebots (§ 13 Abs. 3 Z 3) nicht den Vorschriften dieses Landesgesetzes entsprechen oder

3.

die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Begehrens säumig ist.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist - außer im Fall der Säumnis - binnen zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung oder des endgültigen Vertragsangebots einzubringen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Abweichung anzuwenden, dass der Bescheid spätestens acht Wochen nach Einlangen des Antrags zu erlassen ist.

(3) Zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 ist zuständig

1.

wenn die öffentliche Stelle die Gemeinde oder eine öffentliche Stelle im Sinn des § 11 Z 1 lit. d ist, die der Gemeinde zuzurechnen ist und die nicht unter Z 4 fällt, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,

2.

wenn die öffentliche Stelle ein Gemeindeverband oder eine öffentliche Stelle im Sinn des § 11 Z 1 lit. d ist, die dem Gemeindeverband zuzurechnen ist und die nicht unter Z 4 fällt, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,

3.

wenn die öffentliche Stelle ein sonstiger landesgesetzlich eingerichteter Selbstverwaltungskörper oder eine öffentliche Stelle im Sinn des § 11 Z 1 lit. d ist, die dem Selbstverwaltungskörper zuzurechnen ist und die nicht unter Z 4 fällt, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,

4.

wenn die öffentliche Stelle eine Stiftung, ein Fonds, eine Anstalt oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinn des § 11 Z 1 lit. d ist, das jeweils zur Vertretung nach außen berufene Organ,

5.

wenn die öffentliche Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde ist, diese Behörde,

6.

in sonstigen Fällen die Landesregierung, sofern im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist.

(4) Wenn die öffentliche Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 zuständig.

(5) In Verfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)

In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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