(1) Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, Namen und Bilddaten von geehrten Personen und den Anlass der Ehrung in Zeitungen, im Internet und anderen Medien zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch Dritte zu sorgen, sofern die geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen eingewilligt haben. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(2) Die geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen sind bei Einholung der Einwilligung über Art und Inhalt der beabsichtigten Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)
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