Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024
(1)Absatz einsZur Förderung politischer Mitwirkung sind das Land Oberösterreich und die Gemeinden berechtigt, folgende personenbezogene Daten von auch im Zufallsverfahren ausgewählten Personen zu verarbeiten, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz:Zur Förderung politischer Mitwirkung sind das Land Oberösterreich und die Gemeinden berechtigt, folgende personenbezogene Daten von auch im Zufallsverfahren ausgewählten Personen zu verarbeiten, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz:
1.Ziffer einsIdentitätsdaten;
2.Ziffer 2Adress- und Kontaktdaten.
(2)Absatz 2Zu dem im Abs. 1 genannten Zweck sind das Land Oberösterreich und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen nach den Kriterien Wohnsitzdaten und Adressdaten, Geburtsdatum und Familienstand gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 durchzuführen.Zu dem im Absatz eins, genannten Zweck sind das Land Oberösterreich und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen nach den Kriterien Wohnsitzdaten und Adressdaten, Geburtsdatum und Familienstand gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991 durchzuführen.
(3)Absatz 3Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
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