§ 26 Oö. ADI

Oö. ADI - Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024
  1. (1)Absatz einsZum Zweck von Ehrungen sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, folgende personenbezogene Daten von geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen zu verarbeiten, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz:Zum Zweck von Ehrungen sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, folgende personenbezogene Daten von geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen zu verarbeiten, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz:
    1. 1.Ziffer einsIdentitätsdaten;
    2. 2.Ziffer 2Adress- und Kontaktdaten;
    3. 3.Ziffer 3Familienstand;
    4. 4.Ziffer 4Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    5. 5.Ziffer 5Bilddaten;
    6. 6.Ziffer 6Art der Ehrung;
    7. 7.Ziffer 7Ergebnis der Einholung der Einwilligung zur Veröffentlichung nach § 25.Ergebnis der Einholung der Einwilligung zur Veröffentlichung nach Paragraph 25,
    (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 67/2021, 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2018, 67/2021, 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten für Ehrungen durch das Land erforderlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Absatz eins, an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten für Ehrungen durch das Land erforderlich sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2018)
  3. (3)Absatz 3Zu dem im Abs. 1 genannten Zweck sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Zu dem im Absatz eins, genannten Zweck sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991 durchzuführen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  4. (4)Absatz 4Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 55/2018, 67/2021, 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2012, 55/2018, 67/2021, 59/2024)

In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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