§ 26c Oö. ADI

Oö. ADI - Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Land Oberösterreich bedient sich zum Zweck der Haushaltsführung sowie des Gebarungsvollzugs einer Buchhaltungssoftware, welche die sichere und zuverlässige Erfassung sowie die Anordnung und Freigabe von Verrechnungsaufträgen, die ordnungsgemäße Verrechnung im Weg der elektronischen Buchführung einschließlich der sicheren Aufbewahrung in elektronischer Form und die gesicherte Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit Dritten als Zahlungsempfänger oder Zahlungsschuldner (Geschäftspartner) im Weg von Kreditinstituten ermöglicht.
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck des geordneten Gebarungsvollzugs und der effizienten und korrekten Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist das Land Oberösterreich im Weg der Buchhaltungssoftware gemäß Abs. 1 zur Abfrage der angeführten Daten der Geschäftspartner aus folgenden Registern und zur weiteren Verarbeitung befugt:Zum Zweck des geordneten Gebarungsvollzugs und der effizienten und korrekten Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist das Land Oberösterreich im Weg der Buchhaltungssoftware gemäß Absatz eins, zur Abfrage der angeführten Daten der Geschäftspartner aus folgenden Registern und zur weiteren Verarbeitung befugt:
    1. 1.Ziffer einsZentrales Melderegister: Name, akademischer Titel/akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Geburtsname, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, Sterbedatum; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991,Zentrales Melderegister: Name, akademischer Titel/akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Geburtsname, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, Sterbedatum; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991,
    2. 2.Ziffer 2Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister für sonstige Berechtigte und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
    3. 3.Ziffer 3Ergänzungsregister natürliche Personen (ERnP): Name, akademischer Titel/akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Geburtsname, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, Sterbedatum,
    soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
  3. (3)Absatz 3Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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