§ 28 Oö. ADI

Oö. ADI - Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Die durch dieses Landesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sind von den Landes-Verwaltungsabgaben befreit.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)

In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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