(1) Bedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß dieser Bestimmungen gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber.
(2) Die Landesregierung hat im Anwendungsbereich des § 2 für Informationen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinn des Art. 4 Abs. 2 lit. e und des Art. 6 der Richtlinie 2014/54/EU, ABl. Nr. L 128 vom 16. April 2014, S 8, zu sorgen.
(Anm: LGBl.Nr. 51/2017) |
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