Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Personen, die den Bestimmungen der §§ 1, 8 Abs. 4 oder 13 Abs. 7 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 68/2012, 90/2013)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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