§ 19 Oö. ADG

Oö. ADG - Oö. Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 19

Eigener Wirkungsbereich

 

Die der Gemeinde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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