§ 7 Oö. ADG § 7

Oö. ADG - Oö. Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen einer der Gründe nach § 1 oder – soweit nicht das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz oder das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz anzuwenden ist – wegen des Geschlechts sowie jede Belästigung durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 68/2012)

(2) Als Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 gilt auch die Anweisung zur oder Duldung einer Handlung im Sinn des § 4 Z 1 bis 3 durch Vorgesetzte.

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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