Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsBeim Amt der Oö. Landesregierung wird eine Antidiskriminierungsstelle eingerichtet. Die Antidiskriminierungsstelle besitzt keine Rechtspersönlichkeit, ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich, ihre Geschäftsstelle ist das Amt der Landesregierung. Die Antidiskriminierungsstelle besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und dem erforderlichen Personal.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat aus dem Kreis der Landesbediensteten die Leiterin bzw. den Leiter und für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig. Bei der Bestellung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Person die notwendigen Kenntnisse für eine effektive Erfüllung der Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle aufweist. § 32 Abs. 1 und 2 Oö. GBG 2021 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 51/2017, 79/2024)Die Landesregierung hat aus dem Kreis der Landesbediensteten die Leiterin bzw. den Leiter und für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig. Bei der Bestellung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Person die notwendigen Kenntnisse für eine effektive Erfüllung der Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle aufweist. Paragraph 32, Absatz eins und 2 Oö. GBG 2021 gilt sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 51/2017, 79/2024)
(3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Die Leiterin oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle ist bei der Besorgung dieser Angelegenheiten an keine fachlichen Weisungen gebunden.
(3a)Absatz 3 aDie Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Antidiskriminierungsstelle zu unterrichten. Die Leiterin bzw. der Leiter der Antidiskriminierungsstelle ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann die Leiterin bzw. den Leiter abberufen, wenn
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für ihre bzw. seine Bestellung nicht mehr bestehen oder
2.Ziffer 2sie ihre bzw. er seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
(4)Absatz 4Die in der Antidiskriminierungsstelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der Leiterin oder des Leiters.
(5)Absatz 5Die Antidiskriminierungsstelle hat zur Förderung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aus den Gründen des § 1 insbesondere folgende Aufgaben:Die Antidiskriminierungsstelle hat zur Förderung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aus den Gründen des Paragraph eins, insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsUnterstützung der Opfer von Diskriminierungen insbesondere durch Beratung über die auf Grund des vorliegenden Gesetzes gegebenen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes;
1a.Ziffer eins aFörderung, Schutz und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle des Landes gegeben ist;Förderung, Schutz und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle des Landes gegeben ist;
2.Ziffer 2Information aller Betroffenen über getroffene Maßnahmen sowie über bereits geltende Vorschriften zur Antidiskriminierung in geeigneter Form;
3.Ziffer 3Vorlage von Empfehlungen und Durchführung von unabhängigen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot;
4.Ziffer 4Begutachtung und Anregung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie
5.Ziffer 5Pflege des sozialen Dialoges mit den sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen.
Diese Aufgaben sind von der Leiterin oder vom Leiter der Antidiskriminierungsstelle vorrangig gegenüber anderen dienstlichen Verpflichtungen wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 68/2012)Diese Aufgaben sind von der Leiterin oder vom Leiter der Antidiskriminierungsstelle vorrangig gegenüber anderen dienstlichen Verpflichtungen wahrzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2012)
(5a)Absatz 5 aDie Aufgabe nach Abs. 5 Z 1a erfolgt unter Einbeziehung eines Beirats (Oö. Monitoringausschuss). Diesem gehören unter dem Vorsitz der Leiterin bzw. des Leiters der Antidiskriminierungsstelle folgende ehrenamtliche Mitglieder an:Die Aufgabe nach Absatz 5, Ziffer eins a, erfolgt unter Einbeziehung eines Beirats (Oö. Monitoringausschuss). Diesem gehören unter dem Vorsitz der Leiterin bzw. des Leiters der Antidiskriminierungsstelle folgende ehrenamtliche Mitglieder an:
1.Ziffer einsvier Vertreterinnen oder Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,
2.Ziffer 2eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der Menschenrechte,
3.Ziffer 3eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der Wissenschaft.
Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung, jene nach Z 1 unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Interessenvertretungsbeirats (§ 36 Oö. Chancengleichheitsgesetz), für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats werden die Kosten der Mitglieder für persönliche Assistenz sowie die Reisekosten vom Land Oberösterreich getragen. Das Nähere über die Geschäftsführung des Beirats kann die Landesregierung durch Verordnung regeln (Geschäftsordnung des Oö. Monitoringausschusses). (Anm: LGBl.Nr. 68/2012)Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung, jene nach Ziffer eins, unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Interessenvertretungsbeirats (Paragraph 36, Oö. Chancengleichheitsgesetz), für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats werden die Kosten der Mitglieder für persönliche Assistenz sowie die Reisekosten vom Land Oberösterreich getragen. Das Nähere über die Geschäftsführung des Beirats kann die Landesregierung durch Verordnung regeln (Geschäftsordnung des Oö. Monitoringausschusses). Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2012)
(5b)Absatz 5 bDie Antidiskriminierungsstelle hat weiters im Anwendungsbereich des § 2 die Aufgaben zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Union und ihren Familienangehörigen im Sinn des Art. 4 Abs. 2 lit. a bis d der Richtlinie 2014/54/EU, ABl. Nr. L 128 vom 16. April 2014, S 8, wahrzunehmen. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Europäischen Union gelten dabei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Bewerberinnen und Bewerber, die Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind oder nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrags in Angelegenheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit gleichzustellen sind und ihr Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union ausüben. (Anm: LGBl.Nr. 51/2017)Die Antidiskriminierungsstelle hat weiters im Anwendungsbereich des Paragraph 2, die Aufgaben zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Union und ihren Familienangehörigen im Sinn des Artikel 4, Absatz 2, Litera a bis d der Richtlinie 2014/54/EU, ABl. Nr. L 128 vom 16. April 2014, S 8, wahrzunehmen. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Europäischen Union gelten dabei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Bewerberinnen und Bewerber, die Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind oder nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrags in Angelegenheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit gleichzustellen sind und ihr Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union ausüben. Anmerkung, LGBl.Nr. 51/2017)
(6)Absatz 6Die Antidiskriminierungsstelle kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Sie ist insoweit zur Verschwiegenheit über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Opfer von Diskriminierungen geboten ist.
(7)Absatz 7Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Abs. 5) notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte zu gewähren.Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Absatz 5,) notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte zu gewähren.
(8)Absatz 8Die Antidiskriminierungsstelle hat bei Bedarf einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Landesregierung vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 51/2017)Die Antidiskriminierungsstelle hat bei Bedarf einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Landesregierung vorzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 51/2017)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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