Sozialer Dialog; Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes haben
1. | die Landesregierung den Dialog mit den Landesbediensteten zu fördern, | |||||||||
2. | der zuständige Dienstgeber geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Gemeinde und Gemeindebediensteten zu treffen und | |||||||||
3. | das Land geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden und sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen. |
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