§ 6a OEPG

OEPG - Ökoprämiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei rechtswidriger Verwendung der Sozialversicherungsnummer gelten die §§ 51 und 52 des Datenschutzgesetzes.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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