Bei rechtswidriger Verwendung der Sozialversicherungsnummer gelten die §§ 51 und 52 des Datenschutzgesetzes. Bei rechtswidriger Verwendung der Sozialversicherungsnummer gelten die Paragraphen 51 und 52 des Datenschutzgesetzes.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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