(1) Der inländische Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert und das Altfahrzeug zur Verschrottung übernimmt, hat folgende Nachweise zu erbringen:
1. | Die Gültigkeit der Begutachtungsplakette gemäß § 57a Kraftfahrgesetz für das Altfahrzeug, | |||||||||
2. | den Verwertungsnachweis für die Verschrottung des Altfahrzeuges im Inland, | |||||||||
3. | die Typengenehmigung bzw. EU-Betriebserlaubnis für zumindest die Schadstoffklasse Euro 4 für das Neufahrzeug. |
(2) Der inländische Fahrzeughändler hat darüber hinaus die folgenden Angaben zu überprüfen und nachzuweisen:
1. | Die Zulassung des Altfahrzeuges auf den Antragsteller im Inland durchgehend seit mindestens einem Jahr, | |||||||||
2. | die erstmalige Zulassung des Altfahrzeuges zum Verkehr im Inland vor dem 1. Jänner 1996, | |||||||||
3. | der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges ist dieselbe Person wie der Zulassungsbesitzer des Altfahrzeuges. |
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