§ 5 OEPG Auszahlung

OEPG - Ökoprämiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsLiegen die Voraussetzungen gemäß § 4 vor, teilt der Fahrzeughändler über FinanzOnline die folgenden Daten mit und beantragt die Überweisung der Ökoprämie an den Antragsteller:Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, vor, teilt der Fahrzeughändler über FinanzOnline die folgenden Daten mit und beantragt die Überweisung der Ökoprämie an den Antragsteller:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Antragstellers,
    2. 2.Ziffer 2die Bankverbindung des Antragstellers,
    3. 3.Ziffer 3die Fahrgestellnummern (Fahrzeugidentifikationsnummern) des Altfahrzeuges und des Neufahrzeuges,
    4. 4.Ziffer 4die Nummer der Begutachtungsplakette gemäß § 57a Kraftfahrgesetz.die Nummer der Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, Kraftfahrgesetz.
  2. (2)Absatz 2Der Überweisungsantrag des inländischen Fahrzeughändlers gilt als Steuererklärung. Er haftet für die Richtigkeit der Angaben. Die Sozialversicherungsnummer darf vom Fahrzeughändler ausschließlich zur Antragstellung beim zuständigen Finanzamt verwendet werden. Eine Erfassung der Sozialversicherungsnummer durch den Fahrzeughändler außerhalb von FinanzOnline ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Ökoprämie wird dem Antragsteller zur Gänze vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des inländischen Fahrzeughändlers zuständigen Finanzamt ausbezahlt. § 215 Bundesabgabenordnung ist nicht anwendbar.Die Ökoprämie wird dem Antragsteller zur Gänze vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des inländischen Fahrzeughändlers zuständigen Finanzamt ausbezahlt. Paragraph 215, Bundesabgabenordnung ist nicht anwendbar.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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