(1) Voraussetzungen für die Auszahlung der Ökoprämie sind:
1. | Das im § 1 genannte Fahrzeug (Altfahrzeug) muss seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung im Inland ununterbrochen auf den Antragsteller zugelassen sein; | |||||||||
2. | das Altfahrzeug muss nachweisbar einer Verschrottung im Inland zugeführt werden; | |||||||||
3. | auf den Antragsteller muss an Stelle des verschrotteten Personenkraftwagen im Inland ein Neufahrzeug zugelassen werden, dessen Typengenehmigung oder EU-Betriebserlaubnis zumindest auf die Schadstoffklasse Euro 4 lautet. Als Neufahrzeug gilt ein bisher noch nicht zugelassener neuer Personenkraftwagen oder ein Personenkraftwagen, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nur auf einen inländischen Fahrzeughändler seit längstens einem Jahr zugelassen war. |
(2) Anspruch auf Auszahlung der Ökoprämie besteht unter der Voraussetzung, dass das Altfahrzeug vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 abgemeldet und für die Verschrottung ein Verwertungsnachweis gemäß der österreichischen Altfahrzeugeverordnung (BGBl. II Nr. 407/2002) vorliegt und das Neufahrzeug in diesem Zeitraum erstmals von einer Privatperson zum Verkehr im Inland zugelassen wird.
0 Kommentare zu § 2 OEPG