§ 6 OEPG

OEPG - Ökoprämiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der inländische Fahrzeughändler hat seinen Anteil gemäß § 3 Abs. 1 als Ökoabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.

(2) Die Ökoabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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