Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer inländische Fahrzeughändler hat seinen Anteil gemäß § 3 Abs. 1 als Ökoabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.Der inländische Fahrzeughändler hat seinen Anteil gemäß Paragraph 3, Absatz eins, als Ökoabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.
(2)Absatz 2Die Ökoabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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