(1) Die Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu ertheilen:
a) | über die Übereinstimmung von Papierabschriften (Papierkopien) mit Papierurkunden, über die Übereinstimmung von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden und über die Übereinstimmung von elektronischen Abschriften (elektronischen Abbildern, elektronischen Kopien) mit Papierurkunden (Vidimierung); | |||||||||
b) | über die Richtigkeit von Uebersetzungen; | |||||||||
c) | über die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) sowie über die Echtheit der Schrift; | |||||||||
d) | über den Zeitpunct der Vorweisung von Urkunden; | |||||||||
e) | über das Leben von Personen; | |||||||||
f) | über Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden; | |||||||||
g) | über Beratungen und Beschlüsse; | |||||||||
h) | über Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren; | |||||||||
i) | über andere thatsächliche Vorgänge; | |||||||||
j) | über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern; | |||||||||
k) | über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben; | |||||||||
l) | über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften. |
(2) Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden §§. 77-90 gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.
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