(1) Liegt dem Notar eine schriftliche Vollmacht in Urschrift, Abschrift oder Kopie vor, jedoch nicht in der im § 69 Abs. 1 vorgeschriebenen Form, so kann dennoch ein Notariatsakt errichtet werden.
(2) Ein auf diese Art errichteter Notariatsakt erlangt erst dann die Kraft einer öffentlichen Urkunde, wenn die Vollmacht in der vorgeschriebenen Form dem Notar vorliegt, und nur dann, wenn dies innerhalb von 30 Tagen nach Errichtung des Notariatsakts geschieht. Wenn alle Parteien zustimmen, kann auch eine längere, höchstens jedoch sechsmonatige Frist in den Notariatsakt aufgenommen werden. Daß alle Parteien zugestimmt haben, muß im Notariatsakt ausdrücklich angeführt werden.
(3) Die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers auf der nachträglich vorgelegten Vollmacht kann auch nach Errichtung des Notariatsakts vorgenommen worden sein.
(4) Sobald die Vollmacht in der vorgeschriebenen Form einlangt, ist sie oder eine beglaubigte Abschrift nach § 69 Abs. 2 mit der Urkunde unter Anführung des Tages ihres Einlangens als Beilage zu verbinden. Davor ist der Notar nicht berechtigt, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften von der Urschrift des Notariatsakts herauszugeben oder den Zugang zum Notariatsakt im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu ermöglichen. Abgabenrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.
(5) Der Notar hat die Parteien bei Errichtung des Notariatsakts auf das Nichtvorliegen einer ordnungsgemäßen Vollmacht hinzuweisen, sie über die damit verbundenen Rechtsfolgen zu belehren und dies im Akt ausdrücklich anzuführen.
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