§ 76 NO Beurkundung von Thatsachen und Erklärungen.

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 76, (1) Die Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu ertheilen:

  1. a)Litera aüber die Uebereinstimmung von Abschriften mit Urkunden (Vidimirung);
  2. b)Litera büber die Richtigkeit von Uebersetzungen;
  3. c)Litera cüber die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) sowie über die Echtheit der Schrift;
  4. d)Litera düber den Zeitpunct der Vorweisung von Urkunden;
  5. e)Litera eüber das Leben von Personen;
  6. f)Litera füber Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden;
  7. g)Litera güber Beratungen und Beschlüsse;
  8. h)Litera hüber Proteste von Wechseln und kaufmännischen Papieren;
  9. i)Litera iüber andere thatsächliche Vorgänge;
  10. j)Litera jüber Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern;
  11. k)Litera küber Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben;
  12. l)Litera lüber sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  13. (1)Absatz einsDie Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu ertheilen:
    1. a)Litera aüber die Übereinstimmung von Papierabschriften (Papierkopien) mit Papierurkunden, über die Übereinstimmung von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden und über die Übereinstimmung von elektronischen Abschriften (elektronischen Abbildern, elektronischen Kopien) mit Papierurkunden (Vidimierung);
    2. b)Litera büber die Richtigkeit von Uebersetzungen;
    3. c)Litera cüber die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) sowie über die Echtheit der Schrift;
    4. d)Litera düber den Zeitpunct der Vorweisung von Urkunden;
    5. e)Litera eüber das Leben von Personen;
    6. f)Litera füber Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden;
    7. g)Litera güber Beratungen und Beschlüsse;
    8. h)Litera hüber Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren;
    9. i)Litera iüber andere thatsächliche Vorgänge;
    10. j)Litera jüber Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern;
    11. k)Litera küber Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben;
    12. l)Litera lüber sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  14. (2)Absatz 2Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden §§. 77-90 gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden Paragraphen 77 -, 90, gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.
  1. (2)Absatz 2Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden §§. 77-90 gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden Paragraphen 77 -, 90, gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.11.1993 bis 30.06.2007
Paragraph 76, (1) Die Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu ertheilen:

  1. a)Litera aüber die Uebereinstimmung von Abschriften mit Urkunden (Vidimirung);
  2. b)Litera büber die Richtigkeit von Uebersetzungen;
  3. c)Litera cüber die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) sowie über die Echtheit der Schrift;
  4. d)Litera düber den Zeitpunct der Vorweisung von Urkunden;
  5. e)Litera eüber das Leben von Personen;
  6. f)Litera füber Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden;
  7. g)Litera güber Beratungen und Beschlüsse;
  8. h)Litera hüber Proteste von Wechseln und kaufmännischen Papieren;
  9. i)Litera iüber andere thatsächliche Vorgänge;
  10. j)Litera jüber Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern;
  11. k)Litera küber Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben;
  12. l)Litera lüber sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  13. (1)Absatz einsDie Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu ertheilen:
    1. a)Litera aüber die Übereinstimmung von Papierabschriften (Papierkopien) mit Papierurkunden, über die Übereinstimmung von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden und über die Übereinstimmung von elektronischen Abschriften (elektronischen Abbildern, elektronischen Kopien) mit Papierurkunden (Vidimierung);
    2. b)Litera büber die Richtigkeit von Uebersetzungen;
    3. c)Litera cüber die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) sowie über die Echtheit der Schrift;
    4. d)Litera düber den Zeitpunct der Vorweisung von Urkunden;
    5. e)Litera eüber das Leben von Personen;
    6. f)Litera füber Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden;
    7. g)Litera güber Beratungen und Beschlüsse;
    8. h)Litera hüber Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren;
    9. i)Litera iüber andere thatsächliche Vorgänge;
    10. j)Litera jüber Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern;
    11. k)Litera küber Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben;
    12. l)Litera lüber sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  14. (2)Absatz 2Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden §§. 77-90 gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden Paragraphen 77 -, 90, gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.
  1. (2)Absatz 2Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden §§. 77-90 gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden Paragraphen 77 -, 90, gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.

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