Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsBei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer blinden Person müssen die Aktszeugen bei der Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalt nach sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung durch die Parteien anwesend sein.
(2)Absatz 2Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.
(3)Absatz 3Dasselbe gilt bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person, wobei hier ferner die Förmlichkeiten nach den §§ 60 und 61 zu beachten sind.Dasselbe gilt bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person, wobei hier ferner die Förmlichkeiten nach den Paragraphen 60 und 61 zu beachten sind.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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