Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsDie Aktszeugen müssen mindestens 18 Jahre alt und dem Notar persönlich bekannt sein, oder es muß ihre Identität auf die im § 55 Abs. 1 beschriebene Art bestätigt werden.Die Aktszeugen müssen mindestens 18 Jahre alt und dem Notar persönlich bekannt sein, oder es muß ihre Identität auf die im Paragraph 55, Absatz eins, beschriebene Art bestätigt werden.
(2)Absatz 2Die Actszeugen müssen außer dem im §. 65 bezeichneten Falle die Sprache verstehen, in welcher der Act aufgenommen wird, und wenigstens Einer derselben muß lesen und schreiben können.Die Actszeugen müssen außer dem im Paragraph 65, bezeichneten Falle die Sprache verstehen, in welcher der Act aufgenommen wird, und wenigstens Einer derselben muß lesen und schreiben können.
(3)Absatz 3Ausgeschlossen von der Mitwirkung als Actszeugen sind:
a)Litera aDiejenigen, welche nach ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit ein Zeugniß abzugeben unvermögend sind;
b)Litera bdiejenigen Personen, welchen entweder selbst ein Vortheil aus dem Acte zugedacht ist, oder die mit einer bei dem Acte betheiligten oder darin begünstigten Person oder mit dem Notare in einem der im §. 33 bezeichneten Verhältnisse stehen.diejenigen Personen, welchen entweder selbst ein Vortheil aus dem Acte zugedacht ist, oder die mit einer bei dem Acte betheiligten oder darin begünstigten Person oder mit dem Notare in einem der im Paragraph 33, bezeichneten Verhältnisse stehen.
In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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