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(2) Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.
(3) Dasselbe gilt rücksichtlich der Aufnahme eines Notariatsactes mit einem Stummen oder Tauben, und es sind überdieß die in den §§. 60 und 61 enthaltenen Vorschriften zu beobachten.
(2) Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.
(3) Dasselbe gilt rücksichtlich der Aufnahme eines Notariatsactes mit einem Stummen oder Tauben, und es sind überdieß die in den §§. 60 und 61 enthaltenen Vorschriften zu beobachten.