§ 59 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einem Blinden müssen die Aktszeugen bei der Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalt nach sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung durch die Parteien anwesend sein.

(2) Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.

(3) Dasselbe gilt rücksichtlich der Aufnahme eines Notariatsactes mit einem Stummen oder Tauben, und es sind überdieß die in den §§. 60 und 61 enthaltenen Vorschriften zu beobachten.

  1. (1)Absatz einsBei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer blinden Person müssen die Aktszeugen bei der Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalt nach sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung durch die Parteien anwesend sein.
  2. (2)Absatz 2Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Dasselbe gilt bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person, wobei hier ferner die Förmlichkeiten nach den §§ 60 und 61 zu beachten sind.Dasselbe gilt bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person, wobei hier ferner die Förmlichkeiten nach den Paragraphen 60 und 61 zu beachten sind.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.08.1989 bis 18.07.2024
(1) Bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einem Blinden müssen die Aktszeugen bei der Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalt nach sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung durch die Parteien anwesend sein.

(2) Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.

(3) Dasselbe gilt rücksichtlich der Aufnahme eines Notariatsactes mit einem Stummen oder Tauben, und es sind überdieß die in den §§. 60 und 61 enthaltenen Vorschriften zu beobachten.

  1. (1)Absatz einsBei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer blinden Person müssen die Aktszeugen bei der Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalt nach sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung durch die Parteien anwesend sein.
  2. (2)Absatz 2Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Dasselbe gilt bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person, wobei hier ferner die Förmlichkeiten nach den §§ 60 und 61 zu beachten sind.Dasselbe gilt bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person, wobei hier ferner die Förmlichkeiten nach den Paragraphen 60 und 61 zu beachten sind.

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