Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsWerden zur Aufnahme einer Notariatsurkunde zwei Notare zugezogen, so ist auch der zweite Notar für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
(2)Absatz 2Die Leitung der Verhandlung steht demjenigen Notare zu, welchen die Parteien darum angegangen haben.
(3)Absatz 3Die in Ansehung der Unterzeichnung und der Beidrückung des Amtssiegels gegebenen Vorschriften gelten für beide Notare.
In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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