Wollen die Parteien in den Notariatsact dunkle oder zweideutige Bestimmungen aufnehmen, welche leicht Anlaß zu einem Rechtsstreite geben könnten, oder welche von keiner rechtlichen Wirkung wären, oder ist mit Grund zu besorgen, daß eine Bestimmung die Uebervortheilung eines der Contrahenten bezwecke, so hat der Notar den Parteien diese Bedenken vorzutragen und sie angemessen zu belehren. Bestehen die Parteien dessen ungeachtet auf solchen Bestimmungen, so hat er zwar den Act aufzunehmen, in demselben aber die von ihm gemachte Vorstellung ausdrücklich anzuführen.
0 Kommentare zu § 53 NO