Ein Notariatsact, welcher mit Außerachtlassung der in den §§. 54 bis 65 gebotenen Förmlichkeiten und Vorsichten aufgenommen worden ist, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Ein Notariatsact, welcher mit Außerachtlassung der in den Paragraphen 54 bis 65 gebotenen Förmlichkeiten und Vorsichten aufgenommen worden ist, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
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