(1) Ist nach Bestimmung des §. 56 die Beiziehung von Zeugen nothwendig und wollen die Parteien einen Zeugen beiziehen, welcher der Sprache einer der Parteien oder der Sprache nicht kundig ist, in welcher der Act aufgenommen werden soll, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache, welcher die Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzt, beigezogen werden.
(2) Dieser muß den Inhalt des Verhandelten dem Zeugen in Gegenwart der Parteien verständlich machen, und daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.
(3) Die Beiziehung eines Dolmetschers ist entbehrlich, wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, über die für die Aufnahme eines Notariatsakts notwendige Berechtigung in Ansehung dieser Sprache verfügt (§ 62 Abs. 1) und sich keine der Parteien dagegen ausspricht. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
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