§ 56 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Beiziehung von zwei Aktszeugen ist notwendig, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird,
    2. 2.Ziffer 2eine der Parteien nicht schreiben kann oder der Sprache, in welcher der Akt aufgenommen wird, nicht kundig ist, oder
    3. 3.Ziffer 3eine der Parteien blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert ist.
  2. (2)Absatz 2Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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