§ 56 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Beiziehung von zwei Actszeugen ist nothwendig:

a)

wenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird;

b)

wenn eine der Parteien nicht schreiben kann oder

c)

der Sprache, in welcher der Act aufgenommen wird, nicht kundig, oder

d)

blind, taub oder stumm ist.

(2) Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.

(3) Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.

  1. (1)Absatz einsDie Beiziehung von zwei Actszeugen ist nothwendig:
    1. a)Litera awenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird;
    2. b)Litera bwenn eine der Parteien nicht schreiben kann oder
    3. c)Litera cder Sprache, in welcher der Act aufgenommen wird, nicht kundig, oder
    4. d)Litera dblind, taub oder stumm ist.
  2. (2)Absatz 2Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.08.1989 bis 18.07.2024
(1) Die Beiziehung von zwei Actszeugen ist nothwendig:

a)

wenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird;

b)

wenn eine der Parteien nicht schreiben kann oder

c)

der Sprache, in welcher der Act aufgenommen wird, nicht kundig, oder

d)

blind, taub oder stumm ist.

(2) Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.

(3) Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.

  1. (1)Absatz einsDie Beiziehung von zwei Actszeugen ist nothwendig:
    1. a)Litera awenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird;
    2. b)Litera bwenn eine der Parteien nicht schreiben kann oder
    3. c)Litera cder Sprache, in welcher der Act aufgenommen wird, nicht kundig, oder
    4. d)Litera dblind, taub oder stumm ist.
  2. (2)Absatz 2Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.

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