§ 32 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Ein neu ernannter Notar darf sein Amt nicht vor Ablegung des vorgeschriebenen Eides ausüben, ein Notar, welcher an eine andere Stelle übersetzt worden ist, nicht früher, als er zur Uebernahme seiner neuen Stelle für berechtigt erklärt ist (§§. 16, 17).

(2) Der Notar kann sein Amt mit Wirksamkeit nicht fortsetzen

a)

in den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. b, c, d und f, sobald ihm der Enthebungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz zugestellt worden ist,

b)

im Falle des § 19 Abs. 1 lit. e, sobald sein Amt erloschen ist,

c)

in den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. g sowie im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte (§§ 158, 180), sobald die gerichtliche Entscheidung darüber rechtskräftig wird.

(3) Eine diesen Vorschriften zuwider aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 32 NO


Entscheidungen zu § 32 Abs. 2 NO


Entscheidungen zu § 32 Abs. 3 NO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 NO
§ 33 NO