Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsBei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Notar im Rahmen seiner Identifizierungspflicht zu prüfen, ob die Partei eine politisch exponierte Person im Sinne von Abs. 2, ein Familienmitglied einer solchen Person (Abs. 3) oder eine einer solchen Person bekanntermaßen nahestehende Person (Abs. 4) ist. Zu diesem Zweck muss er über angemessene, risikobasierte Verfahren verfügen, an Hand derer dies bestimmt werden kann.Bei Vorliegen eines der in Paragraph 36 a, Absatz eins, angeführten Geschäfte hat der Notar im Rahmen seiner Identifizierungspflicht zu prüfen, ob die Partei eine politisch exponierte Person im Sinne von Absatz 2,, ein Familienmitglied einer solchen Person (Absatz 3,) oder eine einer solchen Person bekanntermaßen nahestehende Person (Absatz 4,) ist. Zu diesem Zweck muss er über angemessene, risikobasierte Verfahren verfügen, an Hand derer dies bestimmt werden kann.
(2)Absatz 2Politisch exponierte Personen sind natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben; dazu zählen insbesondere:
1.Ziffer einsStaatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; im Inland betrifft dies insbesondere den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen;
2.Ziffer 2Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des Nationalrates und des Bundesrates;
3.Ziffer 3Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien; im Inland betrifft dies insbesondere Mitglieder der Führungsgremien von im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;
4.Ziffer 4Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann; im Inland betrifft dies insbesondere Richter des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs;
5.Ziffer 5Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken; im Inland betrifft dies insbesondere den Präsidenten des Rechnungshofs sowie die Direktoren der Landesrechnungshöfe und Mitglieder des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank;
6.Ziffer 6Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte; im Inland sind hochrangige Offiziere der Streitkräfte insbesondere Militärpersonen ab dem Dienstgrad Generalleutnant;
7.Ziffer 7Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen; im Inland betrifft dies insbesondere Unternehmen, bei denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund alleine betreibt oder die der Bund durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht; bei Unternehmen an denen ein Land mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein Land alleine betreibt oder die ein Land durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht – sofern der jährliche Gesamtumsatz eines solchen Unternehmens 1 000 000 Euro übersteigt – der Vorstand bzw. die Geschäftsführung. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss.
8.Ziffer 8Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation.
Keine der unter Z 1 bis 8 angeführten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges.Keine der unter Ziffer eins bis 8 angeführten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges.
(3)Absatz 3Familienmitglieder politisch exponierter Personen sind insbesondere:
1.Ziffer einsder Ehegatte einer politisch exponierten Person, eine dem Ehegatten einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person oder der Lebensgefährte im Sinn von § 72 Abs. 2 StGB;der Ehegatte einer politisch exponierten Person, eine dem Ehegatten einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person oder der Lebensgefährte im Sinn von Paragraph 72, Absatz 2, StGB;
2.Ziffer 2die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer politisch exponierten Person und deren Ehegatten, den Ehegatten gleichgestellte Personen oder Lebensgefährten im Sinn von § 72 Abs. 2 StGB;die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer politisch exponierten Person und deren Ehegatten, den Ehegatten gleichgestellte Personen oder Lebensgefährten im Sinn von Paragraph 72, Absatz 2, StGB;
3.Ziffer 3die Eltern einer politisch exponierten Person.
(4)Absatz 4Politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen sind
1.Ziffer einsnatürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder vergleichbar vereinbarten Strukturen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten, oder
2.Ziffer 2natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer vergleichbar vereinbarten Struktur sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde.
(5)Absatz 5Ein Auftragsverhältnis mit einer politisch exponierten Person darf nur nach vorheriger Zustimmung eines Notars oder Notariatssubstituten eingegangen werden. Ist die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer eine politisch exponierte Person, so hat der Notar angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft der Mittel zu prüfen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. Eine entsprechende Verpflichtung des Notars besteht auch dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer innerhalb der letzten zwölf Monate vor Anknüpfung der Geschäftsbeziehung eine politisch exponierte Person war.
(6)Absatz 6Abs. 5 erster und zweiter Satz gilt entsprechend für Familienmitglieder politisch exponierter Personen und für politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen.Absatz 5, erster und zweiter Satz gilt entsprechend für Familienmitglieder politisch exponierter Personen und für politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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