Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.03.2025
(1)Absatz einsAußer den vorbezeichneten Fällen (§§. 33 und 34) darf der Notar, wenn er um eine Amtshandlung angegangen wird, dieselbe nicht verweigern.Außer den vorbezeichneten Fällen (Paragraphen 33 und 34) darf der Notar, wenn er um eine Amtshandlung angegangen wird, dieselbe nicht verweigern.
(2)Absatz 2Gegen die Verweigerung der Amtshandlung steht den Betheiligten die Beschwerde an die Notariatskammer offen, zu welchem Ende ihnen der Notar auf ihr Verlangen die Gründe seiner Weigerung schriftlich bekannt zu geben hat.
In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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