§ 28 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Jeder der Gesellschaft angehörende Notar und Notariatskandidat hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstückes zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.

In Kraft seit 01.11.1993 bis 31.12.9999
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