Der Beschwerdeführer war mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1969 zum öffentliche Notar in Friedberg und mit Wirksamkeit vom 19. August 1990 zum öffentlichen Notar in Gleisdorf ernannt worden. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 24. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 2 der Notariatsordnung (NO) wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 31. Jänner 1998 von seinem Amt als öffentlicher Notar in Gleisdorf enthoben. Aus der Begründun... mehr lesen...
Index: 27/02 Notare
Norm: NO 1871 §1;NO 1871 §19 Abs1 lite;NO 1871 §32 Abs2 litb;NO 1871 §32 Abs3;NO 1871 §5;
Rechtssatz: Die eindeutige Anordnung in den §§ 5 und 19 Abs. 1 lit. e NO in Verbindung mit § 32 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 NO sehen eine Differenzierung zwischen der Untersagung und dem Unwirksamwerden hoheitlicher Tätigkeiten nach § 1 NO sowie den übrigen zulässigen Tätigkeiten im Sinne des § 5 NO nicht vor... mehr lesen...